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Inhaltsverzeichnis:

Betriebsrat und Schwerbehinderte:
Zusammenarbeit: Beauftragter des Arbeitgebers:
Weitere Infos:

Betriebsrat und Schwerbehinderte:

Auch der Betriebsrat hat die Interessen der Schwerbehinderten im Betrieb zu vertreten. Insbesondere hat er die Eingliederung in den Betrieb zu fördern. Grundlage hierfür bildet das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Grundlage für das Handeln der Schwerbehindertenvertretung bildet hingegen das Schwerbehindertengesetz (SchwbG). Die Wahrung der Interessen der Schwerbehinderten hat in enger Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung zu erfolgen. Die Schwerbehindertenvertretung sollte von Anfang an vom Betriebsrat in alle Angelegenheiten, die Behinderte oder  von Behinderung bedrohte Arbeitnehmer betreffen oder betreffen könnten mit eingebunden werden. Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung sollten sich auf keinen Fall als Konkurrenten verstehen. Auch wäre es falsch wenn einer dem Anderen allein die Arbeit überließe. Eine effektive Interessenvertretung im Sinne der Betroffenen kann nur gelingen wenn alle Beteiligten zusammenarbeiten. Die Schwerbehindertenvertretung hat im übrigen Teilnahmerecht an allen Sitzungen des Betriebsraten und seiner Ausschüsse, hierzu gehört auch der Wirtschaftsausschuss. Sie ist zu allen Sitzungen rechtzeitig einzuladen Sie hat jedoch nur beratend teilzunehmen und kein Stimmrecht. Demgegenüber kann Sie Beschlüsse des Betriebsrates die Schwerbehinderte betreffen und ohne ihre Anhörung erfolg sind aussetzen lassen. vgl. § 32 BetrVG § 25 Abs.4 SchwbG. Teilnahmerecht besteht auch an den nach § 74 Abs.1 BetrVG stattfindenden Besprechungen

Zusammenarbeit:Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers,

Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat arbeiten zur Eingliederung Schwerbehinderter in den Betrieb eng zusammen. vgl. § 29 SchwbG

Beauftragter des Arbeitgebers:

Der Arbeitgeber hat einen Beauftragten zu bestellen, den ihn in Angelegenheiten der Schwerbehinderten vertritt. Der Beauftragte hat vor allem darauf zu achten, dass die dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen aus dem SchwbG erfüllt werden. Er ist somit auch wichtiger Ansprechpartner für den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung. vgl. § 28 SchwbG

Weitere Infos:

In Zeiten des zunehmenden Wettbewerbes und des damit verbundenen Leistungsdrucks wird es für die Interessenvertretungen immer schwieriger Schwerbehinderte in die Betriebe einzugliedern, ja selbst die Beschäftigung der bereits im Betrieb tätigen Schwerbehinderten ist ständig bedroht. Deshalb sollte die Interessenvertretung (Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung) ein besonderes Augenmerk auf die ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze und der Arbeitsbedingungen legen. Arbeits- und Gesundheitsschutz Belastungs- und Gefährdungsanalysen sind deshalb besonders wichtige Themen für die Interessenvertretung. Bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten helfen die Hauptfürsorgestellen bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes. siehe zur Arbeit der Betriebsräte auch unsere Hauptseite Stichwort Rainer.

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Originaladresse von dieser Seite: 
www.betriebsratrw.de/edgar/edgarthem4.htm

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