Forschung Contra Blindheit(FCB)
Ziel des Vereins ist es, durch Aufbringung finanzieller Mittel die Forschung auf dem Gebiet des Usher-Syndroms zu fördern. Hierdurch soll eine Therapie oder Heilungsmöglichkeit für diese bislang unheilbare Krankheit entwickelt werden.
Wir wollen damit versuchen, den Betroffenen des Usher-Syndroms Hoffnung und Zuversicht zu geben.
Der Verein strebt dabei an, eng mit nationalen und internationalen Usher-Vereinigungen, Selbsthilfegruppen, Universitäten und Ärzteverbänden zusammen zu arbeiten.
beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 8.11.1998
§ 1 Der Verein
Der Verein führt den Namen Förderverein FORSCHUNG CONTRA BLINDHEIT - Initiative Usher Syndrom, und hat seinen Sitz in Hamburg.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist es, die Forschung auf dem Gebiet des "Usher-Syndroms" zu fördern.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Aufbringung finanzieller Mittel. Die finanziellen Mittel werden unmittelbar weitergeleitet an steuerbegünstigte Körperschaften im Inland und vergleichbare Einrichtungen im Ausland sowie Stipendiaten im Inland und Ausland, die es ausschließlich zur Erforschung des Usher-Syndroms verwenden werden.
3. Die Weiterleitung der Mittel an eine Körperschaft oder einen Stipendiaten erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, mindestens einmal jährlich einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, daß mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Vereinsmittel unverzüglich eingestellt.
4. Das Verfahren der Vergabe von Fördermitteln sowie von Stipendien wird durch die "Richtlinien für die Vergabe von Fördermitteln und Stipendien" geregelt. Diese sind Bestandteil dieser Satzung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Mitglieder haben bei einem etwaigen Ausscheiden aus dem Verein, bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Als Mitglied können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen aufgenommen werden, die bereit sind, die Belange des Fördervereins finanziell oder ideel zu fördern. Beschränkt Geschäftsfähige, insbesondere Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
2. Stimm- und wahlberechtigt sowie zum Vorstand wählbar sind nur volljährige Mitglieder.
3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds - bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung durch Wegfall der Rechtsfähigkeit bzw. durch Auflösung - durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist, durch Ausschluß aus dem Verein oder durch Streichung aus der Mitgliedsliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
6. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Förderverein besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. In gleicher Weise kann die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden. Ehrenmitglieder werden mit ihrer Ernennung von ihrer Pflicht zur Beitragszahlung entbunden.
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
3. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt jeweils in einem getrennten Wahlgang und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wiederwahl ist zulässig.
4. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
§ 6 Aufsichtsrat
1. Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu überwachen. Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften des Vereins sowie die Vermögensgegenstände einsehen und prüfen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können ihre Aufgabe nicht durch andere wahrnehmen lassen.
2. Die Arbeit des Aufsichtsrats wird durch den Nachweis der Entlastung des Vorstandes anhand eines Protokollauszugs nachgewiesen, der vom Aufsichtsrat abgezeichnet werden muß.
3. Dem Aufsichtsrat gehören mindestens zwei Mitglieder an. Dem Aufsichtsrat können auch Vereinsmitglieder angehören. Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats ist unbeschränkt.. Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer Mitglied des Ehrenkuratoriums, des wissenschaftlichen Beirats oder des Vorstandes ist.
4. Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
5. Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet durch Ablauf der in § 6 Abs.4 genannten Zeit, durch Aufgabe der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat oder indem der Aufsichtsrat von der Mitgliederversammlung abgewählt wird.
6. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben keine Vertretungsbefugnis i.S.d. BGB. Sie sind nicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.
§7 Rechnungslegung
1. Der Rechnungslegung sind die Grundsätze des Instituts der Wirtschaftsprüfer zur Prüfung spendensammelnder Organisationen zugrunde zu legen.
2. Der Jahresabschluß ist einem Wirtschaftsprüfer vorzulegen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird von einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt sie einen Versammlungsleiter. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht.
3. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Wissenschaftlicher Beirat
1. Der Wissenschaftliche Beirat des Vereins berät den Vorstand in der Entscheidung über die Vergabe von Fördermitteln. Näheres regeln die "Richtlinien für die Vergabe von Fördermitteln und Stipendien".
2. Der Beirat besteht aus einem ehrenamtlichen Vorsitzenden und mindestens zwei ehrenamtlichen Mitgliedern. Dem wissenschaftlichen Beirat können auch Vereinsmitglieder angehören. Die Anzahl der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats ist nicht beschränkt.
3. Der Vorstand ernennt den Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden in Absprache zwischen Vorstand und Vorsitzendem ernannt. Sollte es zu keiner Einigung zwischen dem Vorstand und dem Vorsitzenden kommen entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats haben keine Vertretungsbefugnis i.S.d. BGB. Sie sind nicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.
§ 10 Ehrenkuratorium
1. Das Ehrenkuratorium soll der Förderung der Belange des Vereins in allen Bereichen von Staat und Gesellschaft dienen. Dem Ehrenkuratorium sollen Persönlichkeiten des politischen Lebens, der Wissenschaft und Forschung, der Wirtschaft und anderer gesellschaftlicher Gruppen angehören.
2. Dem Ehrenkuratorium können auch Vereinsmitglieder angehören. Die Anzahl der Mitglieder des Ehrenkuratoriums ist nicht beschränkt.
3. Der Vorstand ernennt die Mitglieder des Ehrenkuratoriums.
4. Die Mitglieder des Ehrenkuratoriums haben keine Vertretungsbefugnis i.S.d. BGB. Sie sind nicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.
5. Die Vereinsorgane sind gehalten, die Mitglieder des Ehrenkuratoriums anzuhören und ihnen alle erforderlichen Informationen zukommen zu lassen.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Fördervereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich für die Förderung der Usher-Forschung zu verwenden hat.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Inkrafttreten von Satzungsänderungen, Verfahren beim Registergericht
1. Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, etwaigen Änderungswünschen des Registergerichtes bezüglich der Satzung ohne weitere Anhörung der Mitgliederversammlung zu entsprechen.
Vorstand: Olav und Andrea KönigOriginaladresse von dieser Seite:
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